----------
P 099:
Es drfen nur von der zustndigen Behrde fr diese Gter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zustndigen Behrde beigefgt werden, oder das Befrderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zustndige Behrde zugelassen ist.

----------
P 601:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer hchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
- einer oder mehrerer Innverpackung(en) aus Glas mit einer hchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die hchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefllt ist (sind); der Verschluss (die Verschlsse) jeder Innenverpackung muss (mssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (mssen) einzeln eingesetzt sein in
- Metallgefen zusammen mit Polstermaterial und saugfhigem Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
- Auenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, deren Fassungsraum 5 Liter nicht bersteigt und die einzeln mit einem saugfhigen Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Auenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer hchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen drfen hchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern.

(3) Verpackungen, bestehend aus:

Auenverpackungen: Fsser aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstcks enspricht, entweder als Verpackung fr die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung fr feste oder flssige Stoffe geprft und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Innenverpackungen: 
Fsser und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 fr Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfllen:

a) die Innendruckprfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (berdruck) durchgefhrt werden;

b) die Dichtheitsprfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung mssen bei einem Prfdruck von 30 kPa (0,3 bar) (berdruck) durchgefhrt werden.

c) sie mssen vom ueren Fass durch die Verwendung eines inerten stodmpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;

d) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht bersteigen;

e) die Verschlsse mssen Schraubkappen sein, die
  (i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern; und
 (ii)  mit einer Deckeldichtung ausgerstet sind;

f) die Auen- und Innenverpackungen mssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprfung gem Absatz b) unterzogen werden;

g) die vollstndige Verpackung muss zur Zufriedenheit der zustndigen Behrde mindestens alle 3 Jahre einer Sichtprfung unterzogen werden;

h) auf der Auen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
  (i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgefhrten wiederkehrenden Prfung und Sichtprfung;
 (ii) der Stempel des Sachverstndigen, der die Prfungen und Sichtprfungen vorgenommen hat.